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Die Schulpflege

Die Schulpflege ist eine von den Oberengstringer Stimmberechtigten gewählte Behörde mit selbständiger Verwaltungsbefugnis. Die Mitglieder der Schulpflege nehmen nebenamtlich die Aufsicht über den Schulbetrieb in unserer Gemeinde wahr und führen unsere Schule auf strategischer Ebene.

Auf die Gesamterneuerungswahlen 2026 wurden 5 Schulpflegemitglieder gewählt. Neu wurde das Schulpräsidium durch die Stimmberechtigten an der Urne bestimmt, im Rahmen der Wahl der Mitglieder der Schulpflege für die Amtsdauer 2026-2030.

Für die Amtsdauer 2026 - 2030 sind gewählt:
Frau Laura Lang, Schulpräsidium
Frau Esther Gysi
Frau Claudia Béguin
Frau Heike Schwaller
Frau Corinne Avanzino

Die Legislaturziele der Schulpflege während der Amtsdauer von 2022-2026 sind via link einsehbar, die Legislaturziele für die Amtsdauer 2026-2030 werden sobald diese festgehalten sind aufgeschaltet.
Legislaturziele 2022 - 2026

Aufgaben der Schulpflege
Die Gesamtschulpflege tritt während der Schulzeit ca. 1-2-mal pro Monat zu einer Schulpflegesitzung zusammen, ausserdem finden ca. 4 Strategiesitzungen pro Jahr statt. Bei den Schulpflegesitzungen ist die Leitung Bildung sowie eine Vertretung der Schulleiter/innen, das Konventspräsidium mit beratender Stimme anwesend.
Die Aufgaben der Schulpflege werden auf Ressorts aufgeteilt. Die Operative Leitung der Schule wird der Leitung Bildung übertragen. 

Die Hauptaufgaben der Schulpflege ist die strategische Führung der Gesamtschule Oberengstringen.
Das umfasst die folgenden Themen:

  • mittel- und langfristige Planung und Schwerpunktsetzung (Schulentwicklung, Personal, Finanzen, Infrastruktur, Schulergänzende Angebote, Öffentlichkeitsarbeit)
  • Organigramm der Gesamtschule, Kompetenzenverteilung
  • personelle Besetzung der Ressorts, Kommissionen und Delegationen
  • Einsatz und personelle Besetzung von Arbeitsgruppen, die im Auftrag der Gesamtschule arbeiten

Die Schulpflege fällt entscheide zu Anträgen der Ressortleiter/innen, der Leitung Bildung und den Schulleiter/innen insbesondere in den folgenden Bereichen:

  • Reglemente, Instrumente, Pflichtenhefte und Abläufe aus diversen Ressorts
  • Budget, Rechnung und weitere Geschäfte zu Handen des Gemeinderates
  • Anstellungen der Leitung Bildung sowie Kündigungen 
  • Veränderungen im Bereich der Stellen- und Pensenplanung
  • Klassenplanung
  • ausserordentliche Weiterbildungen des Personal
  • Vergabe von Aufträgen ab Fr. 20'000 in den Bereichen Unterhalt / Infrastruktur
  • Schullaufbahnentscheide (Repetitionen, Klassenüberspringen, IF/Kleinklasse, Übertritte, Abteilungswechsel Oberstufe) Überprüfung der entsprechenden Anordnungen der Schulleitungen auf Gesuch
  • auswärtige Therapien ab Fr. 6’000 pro Jahr und externe Schulungen / Kostengutsprachen
  • Broschüren der Gesamtschule

In dringenden Fällen (wenn der Entscheid vor der nächsten Schulbehördensitzung fallen muss) kann das Schulpräsidium (bei Abwesenheit des Vizepräsidiums) einen Präsidialentscheid in Absprache mit der zuständigen Ressortleitung fällen. In einzelnen sehr eilenden Fällen kann auch ausnahmsweise ein Zirkularbeschluss, sofern dieser Einstimmig ist, durch die Schulpflege getätigt werden.

Zusätzliche Aufgaben der einzelnen Schulpfleger/innen
Nebst der Teilnahme an den Behörden- und Strategiesitzungen hat jedes Schulpflegmitglied die (Co-)Leitung eines Ressorts, ausserdem ist jedes Schulpflegemitglied einer Schuleinheit zugeteilt. Die Schulpflege legt jährlich ein Schwerpunktthema für die Besuche auf den Schulanlagen fest, umso Ihre Aufgabe der strategischen Führung auszuüben.

Grundlagen für die Amtsführung
Als Grundlage für die Amtsführung der Schulpflege gelten die kantonalen Gesetze und die dazugehörigen Verordnungen. Diese finden Sie in der Gesetzessammlung zur Volksschule, die von der Bildungsdirektion herausgegeben wird.
Ausserdem muss die Schulpflege die Weisungen der übergeordneten Behörden und Ämter befolgen und deren Entscheide umsetzen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gremien:

  • Regierungsrat des Kantons Zürich
  • Bildungsrat des Kantons Zürich
  • Volksschulamt (= Abteilung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich)
  • Bezirksrat des Bezirks Dietikon


Auf kommunaler Ebene ist die Gemeindeordnung von Oberengstringen massgebend. Diese finden Sie unter www.oberengstringen.ch.Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. Darin ist auch geregelt, welche Geschäfte der Gemeindeversammlung zum Entscheid unterbreitet werden müssen.

Schweigepflicht
Die Mitglieder der Schulbehörde und alle Behördensitzungs-Teilnehmenden unterstehen der Schweigepflicht. Sie dürfen weder über den Inhalt noch über den Verlauf der Sitzungen Drittpersonen gegenüber irgendwelche Informationen abgeben.

Rechtsmittel gegen Entscheide der Schulpflege
Ist jemand mit einer Anordnung (Beschluss) der Schulleitungen nicht einverstanden, besteht die Möglichkeiten, die Anordnung anzufechten, d.h. innert 10 respektive 30 Tagen kann bei der Schulpflege ein schriftlicher Entscheid verlangt werden.
Ist jemand mit dem Beschluss der Schulpflege wiederum nicht einverstanden stehen folgende Möglichkeiten offen:
Wiedererwägungsgesuch
Die Schulpflege wird gebeten, auf ihren Entscheid zurückzukommen. Die Schulbehörde ist frei, auf das Gesuch einzutreten. In der Regel wird nur dann auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten, wenn eine veränderte Ausgangslage vorliegt (z. B. ein neues Gutachten).
Einsprache
Die Einsprache ist eine formelle Anfechtung einer nicht endgültigen Verwaltungsverfügung. Sie ist nur dann möglich, wenn der Entscheid nicht von der Gesamtbehörde (Schulpflege), sondern von einer Kommission, einer Ressortleitung oder einer Schulleitung getroffen wurde. Die Einsprache sollte innert 10 Tagen erfolgen.
Rekurs
Ein Entscheid der Schulpflege Oberengstringen wird bei der nächst höheren Instanz angefochten, dem Bezirksrat Dietikon. Das Rekursschreiben muss eine Kopie des angefochtenen Entscheids und eine Begründung enthalten. Die Rekursfrist beträgt - wenn in der Rechtsmittelbelehrung nicht anders erwähnt - im allgemeinen 30 Tage. Die Einreichung eines Rekurses hat für die Massnahme aufschiebende Wirkung. Bei einem ablehnenden Entscheid müssen die Kosten vom Rekurrenten getragen werden.
Aufsichtsbeschwerde
Handelt die Gemeindeschulpflege nach Meinung der Bürger/innen pflichtwidrig oder nimmt sie ihre Aufsichtspflicht nicht ernst, kann beim Bezirksrat eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.

 

Die wichtigsten Aufgaben und ein mögliches Anforderungsprofil finden Sie hier:
HB-1.2.8._Funktionsbeschreibung-Schulpflegemitglied.pdf (PDF, 123 kB)